Frage - Antwort

Wie werden Fehlzeiten berechnet?

Müssen Pflegeschulen mehr als die gesetzlich vorgegebenen 2.100 Std. anbieten, damit Prüfungen auch mit 10% Fehlzeiten zugelassen werden?

Im Pflegeberufegesetz (PflBG) ist geregelt, dass Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (PflAPrV) auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden (§ 13 PflBG).

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Infothek-Beitrag Fehlzeiten!

Unabhängig davon, wie viele Stunden geplant sind, werden für den Zulassungsantrag zur Prüfung die bei Auszubildenden angefallenen Fehlstunden addiert und davon bis zu 210 Stunden zu den tatsächlich geleisteten Stunden hinzugerechnet. In der Summe (geleistete Stunden plus bis zu 210 Fehlstunden) darf die Anzahl von 2.100 nicht unterschritten werden. 

Das bedeutet aber nicht, dass auch 10 Prozent mehr Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht eingeplant werden müssen. Die Fehlzeitenregelung erhöht nicht die für den Unterricht mit 2.100 Stunden gesetzlich festgelegte Mindeststundenzahl.

Wie den folgenden Beispielen entnommen werden kann, ist es sinnvoll, mehr Stunden zu planen, auch wenn es nicht per Gesetz erforderlich ist. Damit ist mehr Gelegenheit gegeben, Fehlzeiten auszugleichen und fehlende Inhalte nachzuholen. Es erhöhen sich damit also die Chancen für den Erfolg der Ausbildung. Dabei muss jedoch die Gesamtbelastung der Auszubildenden durch Unterricht und Praxiseinsätze im Blick behalten werden. 


Beispiel 1:

Eine Schule plant 2.300 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Ein/e Auszubildende/r fehlt 400 Stunden. Dann bedeutet das:

Tatsächlich geleistete Stunden = 1.900

Anzurechnende Fehlzeiten = 210 (höchste anzurechnende Zahl an Stunden für den theoretischen Teil der Ausbildung) Summe = 2.110 Stunden. Das Ergebnis liegt über 2.100 und ist damit ausreichend für die Prüfungszulassung.


Beispiel 2:

Eine Schule plant 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht. Ein/e Auszubildende/r fehlt 300 Stunden. Dann bedeutet das:

Tatsächlich geleistete Stunden = 1.800

Anzurechnende Fehlzeiten = 210 (höchste anzurechnende Zahl an Stunden für den theoretischen Teil der Ausbildung) Summe = 2.010 Stunden. Das Ergebnis liegt unter 2.100 und ist damit nicht ausreichend für die Prüfungszulassung. Mit der Anrechnung von Fehlzeiten ist selbstverständlich nicht gesagt, wie prüfungsrelevant die Inhalte sind, die ein/e Auszubildende/r versäumt hat, und wie hoch der Aufwand ist, diese Inhalte noch während der vorgesehenen Ausbildungszeit nachzuholen.