Finanzielle Förderung in der Ausbildung

BAföG

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Auszubildende in der Pflege die Möglichkeit, zusätzlich zum Ausbildungsgehalt finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Im Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Schleswig-Holstein sind die Pflegeschulen als Fachschulen definiert, für deren Besuch es keiner abgeschlossenen Ausbildung bedarf (siehe S. 12, Vbm. 13). Sofern es sich bei der/dem Auszubildenden tatsächlich um die erste Ausbildung handelt und die Altersgrenze von 45 Jahren nicht überschritten ist, besteht demnach eine grundsätzliche Förderfähigkeit:

Nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG)
§ 12 Bedarf für Schüler

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
[…]

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
[…]

Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der Pflege überschreitet diesen Bedarf, da sie am TVAöD orientiert ist und davon nicht mehr als 20% nach unten abweichen darf (PflAFinVO SH §8).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Bedarf jedoch höher. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die/der Auszubildende eigene Kinder anrechnen kann und zusätzlich hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) durch die Ausbildung entstehen. Im ersten Ausbildungsjahr bei Vergütung entsprechend TVAöD mit einem Kind kann ggf. eine Förderung von ca. 60 €/Monat gewährt werden, bei zwei Kindern kann schon ein Anspruch von rund 220 €/Monat entstehen (Angaben ohne Gewähr).
Das Prüfen des Anspruchs auf Förderung kann sich also lohnen und ist auch schon vor Ausbildungsantritt durch das jeweils zuständige BAFöG-Amt möglich.

Berufsausbildungsbeihilfe

Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen, zahlt die Agentur für Arbeit Auszubildenden eine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen und der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Bei Auszubildenden, die über 18 Jahre alt sind, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder mit mindestens einem Kind zusammenleben, spielt die Frage nach der Entfernung des Ausbildungsbetriebes vom Elternhaus keine Rolle.

Ziele der Förderung sind die Überwindung finanzieller Schwierigkeiten, die einer beruflichen Qualifizierung entgegenstehen, die Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt und die Sicherung und Verbesserung der beruflichen Mobilität. Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung der / des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten / der Ehegattin bzw. des Lebenspartners / der Lebenspartnerin.

Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient, oder an der Vorphase der Assistierten Ausbildung wird einkommensunabhängig gefördert. Dabei werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten unabhängig vom Einkommen teilweise pauschaliert übernommen.

Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Pflichtleistung der aktiven Arbeitsförderung. Sie wird während einer betrieblichen Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Vorphase der Assistierten Ausbildung oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung geleistet, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

In besonders gelagerten Fällen ist die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe während einer Zweitausbildung nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Vereinzelt fehlt jungen Menschen trotz erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf eine Perspektive. Eine zweite Berufsausbildung, die erst berufliche Perspektiven schafft, darf in diesen Fällen aber nicht daran scheitern, dass Auszubildenden trotz bestehenden Bedarfs die finanziellen Mittel fehlen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. (BMAS 2023)

Ansprechpartner

Arbeitgeber und (potentielle) Auszubildende aus Schleswig-Holstein können gerne den Kontakt zur Beraterin der Arbeitsagentur Neumünster suchen:

Andere Förderbedarfe?

Fördermöglichkeiten und Unterstützung zur Bewältigung von besonderen persönlichen, kulturellen oder inhaltlichen Herausforderungen finden Sie hier