Fahrtkosten

Wer trägt die Fahrtkosten, die Auszubildenden, Lehrkräften und Praxisanleitenden entstehen?
Kosten für regelmäßige Fahrten zur ersten Arbeitsstätte (Ausbildungsträger/Arbeitgeber) müssen selbst getragen werden und sind durch den AN steuerlich absetzbar. Im Zusammenhang mit der Pflegeausbildung müssen jedoch auch immer mal wieder Fahrtwege zurückgelegt werden, die Mehrkosten entstehen lassen – z.B. durch weiter entfernt liegende Praxiseinsätze, für Fort- und Weiterbildungen, für Praxisbegleitung und für Heimfahrten.

Wer für die Übernahme dieser Fahrtkosten verantwortlich ist, regelt die Finanzierungsverordnung für die Pflegeausbildung sowie der TVAöD.

Fahrtkosten für Praxisbegleitung (Lehrkräfte)

Mind. einmal pro Praxiseinsatz findet eine Praxisbegleitung statt, zu der eine Lehrkraft persönlich den Praxislernort aufsucht.
Die Fahrtkosten trägt die Pflegeschule:

PflAFinV – Anlage 1 – Lfd. Nr. A. 2.

Fahrtkosten für Praxisanleitung (Praxisanleiter/innen)

Sowohl Fahrtkosten die Praxisanleitenden in Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungspflichten gemäß PflBG entstehen, als auch weitere Fahrtkosten, die im Rahmen der Ausübung von Praxisanleitung entstehen, trägt der Ausbildungsträger

PflAFinVO – Anlage 1 – Lfd. Nr. B. 1.

Fahrtkosten Auszubildender zur Pflegeschule
(Auszubildende)

Wenn der Weg zur Pflegeschule weiter ist und Fahrtkosten für die/den Auszubildenden entstehen, ist es ratsam im Vorwege zu klären, ob ein Kostenzuschuss vom Ausbildungsträger gewährt werden kann. Vereinbarungen dazu sollten im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Kostenübernahme. Ist die Erstattung von Fahrtkosten über einen Tarifvertrag vereinbart, werden diese mittels Spitzabrechnung durch den Ausbildungsfonds im Rahmen der Personalkostenerstattung refinanziert.

Fahrtkosten für Kurs-/Studienfahrten, Seminare, Fort- und Weiterbildungen (Auszubildende)

Nach der Pflegeausbildungsfinanzierungsverordnung sind bei Kurs- und Studienfahrten sowohl Pflegeschule als auch Ausbildungsträger für die Finanzierung der Fahrtkosten zuständig. Hier macht es daher Sinn, die Kosten, die den Auszubildenden entstehen, ausgewogen aufzuteilen.

PflAFinV – Anlage 1 – A. 3.3 und B. 2.3

Für Seminare, Fort- und Weiterbildungen etc. für Mitarbeitende im Rahmen der ausbildenden Tätigkeiten ist mit dem jeweiligen Arbeitgeber die Fahrkostenübernahme zu klären.

Ist die Erstattung von Fahrtkosten über einen Tarifvertrag vereinbart, werden diese mittels Spitzabrechnung durch den Ausbildungsfonds im Rahmen der Personalkostenerstattung refinanziert.

Fahrtkosten für Heimfahrten (Auszubildende)

Im Besonderen Teil des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes für Auszubildende in der Pflege heißt es „Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden mo-
natlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zu-
schläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbil-
dungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.“

TVAöD – Besonderer Teil Pflege – §10a