Umsetzung der Pflegeausbildung

Fehlzeiten

Grundsätzlich gilt, dass Krankheits- und andere Fehlzeiten jeweils 10% der gesamten praktischen und theoretischen Ausbildungszeit nicht überschreiten dürfen (§ 13 PflBG). Dies entspricht 210 Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 250 Stunden der praktischen Ausbildung bei einer regulären, dreijährigen Ausbildung. Im Falle einer Schwangerschaft dürfen die Fehlzeiten 14 Wochen nicht überschreiten.

Für einen einzelnen Pflichteinsatz gilt dabei aber, dass Fehlzeiten (Urlaubszeiten ausgenommen) nicht mehr als 25% der Arbeitszeit überschreiten dürfen (§ 1 (4) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Pflichteinsätze in der Praxis werden nur dann als abgeleistet bewertet, wenn jeweils mindestens 75 % der Mindeststunden im jeweiligen Versorgungsbereich erbracht wurden. (Bei einem Einsatz mit 400 Std. = 300 Std.)

Werden die zulässigen Fehlzeiten überschritten, so muss beim Ausbildungsträger ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung oder für die Zulassung zur Prüfung ein Härtefallantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Zehn Prozent der Arbeitszeit müssen in geplanter und gelenkter Praxisanleitung stattfinden. Hier gilt immer die Soll-Arbeitszeit! Heißt, bei einem 400-Stunden-Einsatz müssen 40 Stunden Praxisanleitung erbracht werden, auch, wenn der/die Auszubildende zwischenzeitlich z.B. wegen Krankheit nicht anwesend war.
Über 10 % hinausgehende Fehlzeiten sind in dem Bereich, in dem sie angefallen sind, nachzuholen. Das gilt auch, sollte es dadurch zu einer Ausbildungsverlängerung kommen.
> Fehlzeiten und Praxisanleitung gelten jeweils für den Praxiseinsatz.
> Die Fehlzeiten sollen bis zur Zwischenprüfung nachgeholt werden, ggf. empfiehlt es sich, Pufferzeiten in einem Einsatz einzuplanen.
In begründeten Einzelfällen bitte an das SHIBB wenden!